BSG - Beschluss vom 03.02.2022
B 12 KR 22/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 45/19
SG Hamburg, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 107/15

Begehren auf Erhebung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und Abführung von RentenversicherungsbeiträgenAntrag auf Aufhebung einer BeiordnungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 22/21 B

DRsp Nr. 2022/4322

Begehren auf Erhebung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen Antrag auf Aufhebung einer Beiordnung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L, G, sowie Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts, hilfsweise eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. Juni 2020 - L 1 KR 45/19 - werden abgelehnt.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger ist in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren mit seinem Begehren auf Erhebung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen erfolglos geblieben.