BAG - Urteil vom 13.08.2008
7 AZR 513/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 ; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 31
AuR 2009, 57
BAGE 127, 239
MDR 2009, 208
NZA 2009, 27
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 11/07
ArbG Hamburg, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 226/06

Befristungsrecht - Sachgrundlose Befristung; Vertragsverlängerung; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 513/07

DRsp Nr. 2008/24312

Befristungsrecht - Sachgrundlose Befristung; Vertragsverlängerung; Gleichbehandlung

»Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Orientierungssätze: 1. Aus dem Grundsatz der Vertrauenshaftung allein kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags nicht hergeleitet werden. 2. Es bleibt unentschieden, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruchsgrundlage für den Abschluss eines Arbeitsvertrags sein kann. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich regelmäßig kein Anspruch auf Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 ; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis am 30. September 2006 auf Grund Befristung geendet hat und - wenn ja - ob die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin eine Vertragsverlängerung bis zum 22. Januar 2008 zu vereinbaren. Außerdem begehrt die Klägerin ihre tatsächliche Weiterbeschäftigung über den 30. September 2006 hinaus.