BAG - Urteil vom 16.04.2008
7 AZR 132/07
Normen:
BGB § 305c Abs. 1 § 307 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 305c BGB
AuR 2008, 180
AuR 2008, 318
BAG-Pressemitteilung Nr. 32/08
BAGE 126, 295
BB 2008, 1736
DB 2008, 2256
MDR 2008, 1106
NJW 2008, 2279
NZA 2008, 876
ZIP 2008, 1892
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 489/06
ArbG Lübeck, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1118/06

Befristungsrecht - Befristung; Überraschungsklausel; Transparenzgebot

BAG, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 132/07

DRsp Nr. 2008/9931

Befristungsrecht - Befristung; Überraschungsklausel; Transparenzgebot

»Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Vertragstext ohne besondere Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, wird die Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.«

Orientierungssätze:1. Überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Eine Klausel ist überraschend, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners des Verwenders deutlich abweicht und er mit ihr den Umständen nach, insbesondere auf Grund der Gestaltung des Vertrags und dessen äußerem Erscheinungsbild, nicht zu rechnen braucht.2. Um eine Überraschungsklausel handelt es sich bei einer Arbeitsvertragsbestimmung, die neben einer durch Fettdruck und vergrößerte Schrift optisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im folgenden Text ohne besondere Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit vorsieht. Die Befristung zum Ablauf der Probezeit wird daher nicht Vertragsbestandteil und führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.