»Halten die Arbeitsvertragsparteien eine zunächst nur mündlich und damit nach § 623BGB aF (seit 1. Januar 2001: § 14 Abs. 4TzBfG), § 125 Satz 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, führt dies nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. § 141 Abs. 2BGB steht der Geltendmachung des Formmangels nicht entgegen. Die Vorschrift ist auf die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung einer zuvor nur mündlich vereinbarten Befristung nicht anwendbar.«
Orientierungssätze:1. Nach § 623BGB aF (seit 1. Januar 2001: § 14 Abs. 4TzBfG) bedarf die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Wird die Befristung nur mündlich vereinbart, ist sie nach § 623BGB aF, § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags zur Folge. Vielmehr entsteht anstelle des befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.