BAG - Urteil vom 20.02.2008
7 AZR 950/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; BAT § 2 SR 2y Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 14 TzBfG
BB 2008, 2131
DB 2008, 2598
NZA-RR 2009, 288
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 27/06
ArbG Karlsruhe, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 425/05

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 950/06

DRsp Nr. 2008/12899

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

Orientierungssätze: 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Über den vorübergehenden Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds. 2. Die Richtigkeit der Prognose des Arbeitgebers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung über das Vertragsende des befristet beschäftigten Arbeitnehmers noch andauert. Die Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist. Etwaige Mängel der Prognose hinsichtlich der Befristungsdauer führen nur zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung, wenn sie auf den Sachgrund der Befristung selbst durchschlagen.