BAG - Urteil vom 16.04.2008
7 AZR 85/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 44 zu § 14 TzBfG
NJW 2009, 795
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 942/06
ArbG Köln, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6967/05

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Fremdsprachenlektor

BAG, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 85/07

DRsp Nr. 2008/13217

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Fremdsprachenlektor

Orientierungssätze: 1. Die Sicherstellung des Aktualitätsbezugs des Sprachunterrichts stellt keinen Sachgrund zur Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Lektor nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG dar. 2. Dies gilt auch für einen aus Taiwan stammenden Lektor, der Kenntnisse der chinesischen Sprache vermittelt.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. September 2005 geendet hat.

Der in Taiwan geborene Kläger war auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 2. Januar 2002 seit dem 5. November 2001 befristet bis zum 4. November 2003 bei dem beklagten Land als Lektor im Ostasiatischen Seminar der Universität Köln beschäftigt. Am 20. Oktober 2003 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 1

Der Obengenannte wird vom 05.11.2003 bis 30.09.2005 beim Ostasiatischen Seminar als Lektor (Lehrkraft für besondere Aufgaben) i.S. des § 54 Abs. 1 Hochschulgesetz - HG - weiterbeschäftigt.

§ 2

...

Für das Beschäftigungsverhältnis gelten weiterhin folgende Vorschriften: ... §§ 56, 57a und 57b des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der derzeit geltenden Fassung."