Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. September 2005 geendet hat.
Der in Taiwan geborene Kläger war auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 2. Januar 2002 seit dem 5. November 2001 befristet bis zum 4. November 2003 bei dem beklagten Land als Lektor im Ostasiatischen Seminar der Universität Köln beschäftigt. Am 20. Oktober 2003 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise:
"§ 1
Der Obengenannte wird vom 05.11.2003 bis 30.09.2005 beim Ostasiatischen Seminar als Lektor (Lehrkraft für besondere Aufgaben) i.S. des § 54 Abs. 1 Hochschulgesetz - HG - weiterbeschäftigt.
§ 2
...
Für das Beschäftigungsverhältnis gelten weiterhin folgende Vorschriften: ... §§
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