BAG - Urteil vom 18.01.2006
7 AZR 191/05
Normen:
BGB (in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) § 305 § 307 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 305 BGB
AuA 2007, 377
AuR 2006, 250
DB 2006, 1384
DB 2006, 2295
NZA 2007, 351
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 51/04
ArbG Leipzig, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5513/03

Befristungsrecht - befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit; AGB-Kontrolle bei formularmäßig vereinbarter Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

BAG, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 191/05

DRsp Nr. 2006/16146

Befristungsrecht - befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit; AGB-Kontrolle bei formularmäßig vereinbarter Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

Orientierungssätze: 1. Die nach dem 31. Dezember 2001 in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen formularmäßig vereinbarte Befristung einzelner Vertragsbedingungen unterliegt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. 2. Vereinbart ein Bundesland mit einer Vielzahl unbefristet teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte formularmäßig jeweils die für ein Schuljahr befristete Aufstockung des Stundendeputats, unterliegt die Befristung als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. 3. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die betroffenen Lehrkräfte durch die Befristung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Dies ist im Wege einer umfassenden Berücksichtigung und Bewertung aller rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner zu ermitteln, wobei ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen ist.

Normenkette:

BGB (in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) § 305 § 307 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.