BAG - Urteil vom 18.06.2008
7 AZR 116/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 ; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6 ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 19 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 14 TzBfG
AuA 2008, 493
AuR 2008, 457
BAG-Pressemitteilung Nr. 51/08
BAGE 127, 74
BB 2009, 217
DB 2008, 2654
MDR 2009, 37
NZA 2008, 1302
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 362/06
ArbG München, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1134/05

Befristungsrecht - Altersgrenze; Gemeinschaftsrecht

BAG, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 116/07

DRsp Nr. 2008/13041

Befristungsrecht - Altersgrenze; Gemeinschaftsrecht

»1. Eine in einem Tarifvertrag enthaltene Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des Regelrentenalters ist sachlich gerechtfertigt iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann oder bei Vertragsschluss bereits die für den Bezug einer Altersrente erforderliche rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat.2. Eine solche Regelung genügt den sich bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.«

Orientierungssätze:1. Eine tarifvertragliche Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Regelrentenalters endet, ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann oder bereits erworben hat. Auf die Höhe der dem Arbeitnehmer konkret zustehenden Altersrente kommt es nicht an.