Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 23. Januar 2013 - 10 Ca 319/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis in Folge Befristung mit Ablauf des 02. August 2012 geendet hat.
Die Klägerin wurde von der Beklagten beginnend mit dem 08. Dezember 2008 auf Basis von insgesamt vier befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 2.524,35 Euro. Während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin von der Beklagten als Fachassistentin in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE) eingesetzt, wegen der Einzelheiten der damit verbundenen Aufgaben wird auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen.
Im Einzelnen gab es folgende Schreiben und schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien:
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