ArbG Berlin, vom 12.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 142/89
LAG Berlin, vom 10.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 80/90
Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit
BAG, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 7 AZR 128/91
DRsp Nr. 1996/6287
Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit
»1. Die Befristungskontrolle entfällt nicht schon deshalb, weil der Arbeitnehmer keinen wirtschaftlichen Zwängen ausgesetzt war und vom Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages nicht überrascht wurde.2. Die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit kann die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem programmgestaltend tätigen Arbeitnehmer rechtfertigen, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind. Die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers sind im Einzelfall abzuwägen (im Anschluß an BVerfGE 59, 231 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1GG Rundfunkfreiheit; BAGE 41, 247 und 265 = AP Nr. 42 und 43 zu § 611BGB Abhängigkeit).a) Eine programmgestaltende Tätigkeit setzt keine schöpferische Mitwirkung an den einzelnen gesendeten Programmbeiträgen voraus. Worauf der inhaltliche Einfluß auf das Programm beruht, ist unerheblich. Auch durch die Ausarbeitung der übergeordneten Rahmenkonzeption, die Festlegung der verbindenden Leitideen, die Auswahl und Zusammenstellung der Sendungen kann der Inhalt des Programms gestaltet werden.
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