LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.08.2012
8 Sa 1123/11
Normen:
SGB XI § 44b;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8662/10

Befristungs von Arbeitsverhältnissen; Wegfall der Beschäftigung infolge Verfassungswidrigkeit von Arbeitsgemeinschaften bei der Grundsicherung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1123/11

DRsp Nr. 2012/22384

Befristungs von Arbeitsverhältnissen; Wegfall der Beschäftigung infolge Verfassungswidrigkeit von Arbeitsgemeinschaften bei der Grundsicherung

Es besteht ein die Befristung rechtfertigender Sachgrund in Gestalt eines nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfs im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG, wenn die Beschäftigung infolge der Rechtsänderung (§ 44b SGB XI) entfällt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2011 - 5 Ca 8662/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 44b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer bis zum 31. Dezember 2010 dauernden Befristung.

Die am 12. Juni 1963 geborene Klägerin, die einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 aufweist, ist seit dem 01. März 2008 im Jugend- und Sozialamt der beklagten Stadt zum Einsatz in der A beschäftigt. Zuletzt erlangte die Klägerin eine monatliche Bruttovergütung von 2.298,11 EUR. Der Beschäftigung liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 02. Februar 2008 zugrunde, der in § 1 folgende Regelung enthält (Blatt 53 der Akte):

Frau B wird ab 01. März 2008 eingestellt, und zwar als Vollzeitbeschäftigte.