Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2011 - 5 Ca 8662/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer bis zum 31. Dezember 2010 dauernden Befristung.
Die am 12. Juni 1963 geborene Klägerin, die einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 aufweist, ist seit dem 01. März 2008 im Jugend- und Sozialamt der beklagten Stadt zum Einsatz in der A beschäftigt. Zuletzt erlangte die Klägerin eine monatliche Bruttovergütung von 2.298,11 EUR. Der Beschäftigung liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 02. Februar 2008 zugrunde, der in § 1 folgende Regelung enthält (Blatt 53 der Akte):
Frau B wird ab 01. März 2008 eingestellt, und zwar als Vollzeitbeschäftigte.
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