LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.08.2012
8 Sa 1124/11
Normen:
SGB XI § 44b; TzBfG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8934/10

Befristungs von Arbeitsverhältnissen; Wegfall der Beschäftigung infolge Verfassungswidrigkeit von Arbeitsgemeinschaften bei der Grundsicherung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1124/11

DRsp Nr. 2012/22385

Befristungs von Arbeitsverhältnissen; Wegfall der Beschäftigung infolge Verfassungswidrigkeit von Arbeitsgemeinschaften bei der Grundsicherung

Es besteht ein die Befristung rechtfertigender Sachgrund in Gestalt eines nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfs im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG, wenn die Beschäftigung infolge der Rechtsänderung (§ 44b SGB XI) entfällt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2011 - 5 Ca 8934/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 44b; TzBfG § 14 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer bis zum 31. Dezember 2010 dauernden Befristung.

Die am 16. September 1962 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 01. November 2008 im Jugend- und Sozialamt der beklagten Stadt zum Einsatz in der A beschäftigt. Zuletzt erlangte die Klägerin eine monatliche Bruttovergütung von 2.638,57 EUR. Der Beschäftigung liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 16. Oktober 2008 zugrunde, der in § 1 folgende Regelung enthält (Blatt 5 der Akte):

Frau B wird ab dem 01. November 2008 eingestellt, und zwar als Vollzeitbeschäftigte.