LAG Köln - Urteil vom 24.08.2007
11 Sa 250/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2785/06

Befristung zur Bewährung einer wegen vertragswidrigen Verhaltens gekündigten Arbeitnehmerin

LAG Köln, Urteil vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 250/07

DRsp Nr. 2007/18088

Befristung zur Bewährung einer wegen vertragswidrigen Verhaltens gekündigten Arbeitnehmerin

»1. Die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch unter der Geltung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes möglich, sofern für die Befristungsabrede ein sachlicher Grund i. S. von § 14 Abs. 1 TzBfG besteht.2. Die Aufzählung der sachlichen Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist nicht abschließend (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04, AP Nr. 14 zu § 14 TzBfG; BAG, Urteil vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04, AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG).3. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem zuvor wegen Vertragspflichtverletzungen arbeitgeberseitig gekündigtem Arbeitnehmer kann i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitnehmer damit eine Bewährungschance hinsichtlich eines (künftigen) vertragsgerechten Verhaltens eingeräumt werden soll (ähnlich LAG Köln, Urteil vom 05.03.1998 - 10 Sa 1229/97, NZA 1999, 321).«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.