1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. September 2010 - 5 Sa 365/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Einstellung des Klägers.
Aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags sollte der Kläger ab dem 9. Januar 2007 als Außendienstmitarbeiter in der kommunalen Verkehrsüberwachung tätig sein. Der Arbeitsvertrag verwies auf den
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