LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.01.2014
3 Sa 184/13
Normen:
EGBGB Art. 11 (a.F.); Codici Della Navigazione Art. 328; Codice Della Navigazione Art. 329;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 790/08

Befristung; Rechtswahl; Formerfordernis - Einhaltung des Formerfordernisses bei grenzüberschreitendem Abschluss eines Arbeitsvertrages

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 184/13

DRsp Nr. 2014/8909

Befristung; Rechtswahl; Formerfordernis - Einhaltung des Formerfordernisses bei grenzüberschreitendem Abschluss eines Arbeitsvertrages

Treffen die Parteien eine Rechtswahl, so resultiert allein daraus nicht automatisch ein konkludentes Abbedingen von Artikel 11 EGBGB a. F. Vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein übereinstimmender Parteiwille gegeben ist, die Rechtsfolgen des Artikel 11 EGBGB a. F. ausschließen zu wollen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.06.2013 - 4 Ca 790/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 11 (a.F.); Codici Della Navigazione Art. 328; Codice Della Navigazione Art. 329;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Arbeitgeberstellung der Beklagten zu 1 sowie um die Rechtswirksamkeit einer Befristung sowie einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und um Zahlungsansprüche jeweils auf der Grundlage des zwischen den Parteien vereinbarten italienischen Rechts.

Der Kläger war auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge (vom 26.08.2006 bis 26.03.2007; vom 27.07.2007 bis 20.09.2007; vom 07.11.2007 bis 02.05.2008) als Executive Barmanager auf verschiedenen Kreuzfahrtschiffen beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt betrug in Zeiträumen ohne Umsatzmöglichkeit 3.752,00 €.