Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Dauer der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses nach dem
Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1986 als "wissenschaftliche Mitarbeiterin" bei der Beklagten in dem Fachbereich Biologie - Institut für angewandte Genetik - tätig. Die Parteien haben zwei befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Der erste Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche war bis zum 30. September 1988 befristet. In § 1 dieses Arbeitsvertrags wurde vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis "aus dem Grund gemäß §
§ 1
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