BAG - Urteil vom 30.03.1994
7 AZR 229/93
Normen:
BlnHG § 44 Abs. 5; GG Art. 74 Nr. 12, Art. 75 ; HRG §§ 57a ff, § 57c Abs. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 57a HRG
BAGE 76, 204
BB 1994, 1432
EzA § 620 BGB Nr. 124
MDR 1994, 1017
NZA 1995, 70
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 24.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 79/92
ArbG Berlin - Urteil vom 11. Juni 1992 - 22 Ca 15.874/91,

Befristung nach HRG, Verlängerung wegen Gremienzugehörigkeit nach BerlHG

BAG, Urteil vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 229/93

DRsp Nr. 1995/878

Befristung nach HRG, Verlängerung wegen Gremienzugehörigkeit nach BerlHG

»Die Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen (§§ 57a ff. HRG) sind verfassungsgemäß.«

Normenkette:

BlnHG § 44 Abs. 5; GG Art. 74 Nr. 12, Art. 75 ; HRG §§ 57a ff, § 57c Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Dauer der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses nach dem Hochschulrahmengesetz bzw. dem Berliner Hochschulgesetz.

Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1986 als "wissenschaftliche Mitarbeiterin" bei der Beklagten in dem Fachbereich Biologie - Institut für angewandte Genetik - tätig. Die Parteien haben zwei befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Der erste Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche war bis zum 30. September 1988 befristet. In § 1 dieses Arbeitsvertrags wurde vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis "aus dem Grund gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 5 Hochschulrahmengesetz (HRG) befristet" sei. Später schlossen die Parteien einen zweiten befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1991. Er hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Inhalt:

§ 1