BAG - Urteil vom 24.01.1996
7 AZR 342/95
Normen:
BAT § 2 SR 2y Protokollnotiz Nr. 3 zu Nr. 1 ; BaWüUnivG § 72; HRG §§ 53, 57b Abs. 2 Nr. 2, § 57c Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1392
DB 1997, 1139
NZA 1996, 1036
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 16.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2 13/94
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 22. März 1995 - 12 Sa 73/94 -,

Befristung nach dem HRG

BAG, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 342/95

DRsp Nr. 1996/21248

Befristung nach dem HRG

»1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter liegt nach § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG vor, wenn der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Mitarbeiter zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird. 2. Haushaltsmittel sind im Sinne von § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG für eine befristete Beschäftigung bestimmt, wenn der Haushaltsgesetzgeber eine Mittelverwendung für befristete Arbeitsverhältnisse anordnet und mit einer konkreten Sachregelung verbindet.«

Normenkette:

BAT § 2 SR 2y Protokollnotiz Nr. 3 zu Nr. 1 ; BaWüUnivG § 72; HRG §§ 53, 57b Abs. 2 Nr. 2, § 57c Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist Diplom-Volkswirt. Er war vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. September 1993 mit insgesamt sechs befristeten Arbeitsverträgen an der Universität M des beklagten Landes beschäftigt.