Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist Diplom-Volkswirt. Er war vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. September 1993 mit insgesamt sechs befristeten Arbeitsverträgen an der Universität M des beklagten Landes beschäftigt.
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