Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung zum 31. Januar 1998 beendet ist. Hilfsweise verfolgt die Klägerin einen Wiedereinstellungsanspruch.
Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst vom 23. Oktober 1995 bis 10. August 1996 aufgrund von insgesamt fünf befristeten Arbeitsverträgen als Postzustellerin beschäftigt. In den Verträgen waren als Grund für die Befristung jeweils Vertretungsaufgaben genannt. Nach einer vom 11. August 1996 bis 24. November 1996 dauernden Unterbrechung war die Klägerin ab 25. November 1996 aufgrund weiterer vier befristeter Verträge bis zum 31. Januar 1998 bei der Beklagten tätig. Diese vier Verträge stellten sich folgendermaßen dar:
Vertragsschluß vereinbartes Ende Bezeichnung
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