LAG Thüringen - Urteil vom 25.09.2001
7 Sa 522/00
Normen:
BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt - 5/9 Ca 3145/99 - 10.11.2000,

Befristung mit Sachgrund

LAG Thüringen, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 7 Sa 522/00

DRsp Nr. 2003/5104

Befristung mit Sachgrund

»Zur Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Fraktionsmitarbeiters für die Dauer der Legislaturperiode (im Anschluß an BAG vom 26.08.1998, BAGE 89, 316; vom 26.08.1998, 7 AZR 257/97 n. v.).«

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin (geb. am 08.05.1958, ledig, 6 unterhaltsberechtigte Kinder) war beim Beklagten ab 01.01.1995 als Referentin der ...-Fraktion im Thüringer Landtag gegen eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O (= ca. 7.700,00 DM brutto im Monat) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war befristet zum Ende der 2. Wahlperiode des Landtages. Die Einstellung erfolgte im Einvernehmen und auf Vorschlag der ...-Fraktion.

Der ...-Fraktion waren für die 2. Wahlperiode 6 Referentenstellen zugewiesen worden. Sie schrieb diese Stellen aus (Bl. 20 d. A.) und suchte unter anderem für den Bereich Gesundheits- und Sozialpolitik Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fundierten Kenntnissen auf dem jeweiligen Fachgebiet, qualifiziertem Berufsabschluss und Erfahrung in der politischen Arbeit. Die Klägerin bewarb sich für den Bereich Sozial- und Gesundheitspolitik. In ihrem Bewerbungsschreiben vom 15.11.1994 (Bl. 149 d. A.) heißt es auszugsweise: