BAG - Urteil vom 14.02.2007
7 AZR 193/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ; HG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 14 TzBfG Haushalt
AuR 2007, 282
BAGE 121, 236
BAGE 218, 236
MDR 2007, 1083
NJW 2007, 2281
NZA 2007, 871
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1303/05
ArbG Wesel, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1402/05

Befristung; Haushalt

BAG, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 193/06

DRsp Nr. 2007/10230

Befristung; Haushalt

»1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. 2. Die nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 zulässige Beschäftigung von Aushilfskräften bei vorübergehender Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers enthält eine § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung.«

Orientierungssätze: