, 2BAT SR 2y Nr. 1Protokollnotiz Nr. 1, 5 zu Nr. 1 SR 2y; BGB § 620, § 615, § 296 ;
Fundstellen:
AP Nr. 150 zu § 620 BGB
BB 1993, 1596
DB 1993, 2599
EzA § 620 BGB Nr. 17
NZA 1993, 1081
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.12.1989 - 10 Ca 100/89 -,
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.2.1991 - 12 Sa 780/90 -,
Befristung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende
BAG, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 7 AZR 191/92
DRsp Nr. 1996/6318
Befristung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende
»1. Auch ein Aushilfsarbeitsverhältnis im Sinne der SR 2y BAT setzt voraus, daß der Arbeitnehmer von vornherein zu dem Zweck eingestellt wird, einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften abzudecken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Arbeitskräften oder einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet wird. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die anfallende Arbeit in absehbarer Zeit wieder mit der normalen Belegschaftsstärke bewältigt werden kann.2. Mißverständliche oder nach dem tariflichen Sprachgebrauch unzutreffende Bezeichnungen des Befristungsgrundes sind nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien feststellen läßt. Sind sie sich über den tatsächlichen Befristungsgrund einig, so kann er abweichend von der im Arbeitsvertrag geäußerten Rechtsansicht der richtigen tariflichen Befristungsgrundform zugeordnet werden.3. Protokollnotiz Nr. 5 zu Nr. 1 SR 2y BAT verwehrt dem Arbeitgeber nur die allgemeine Begründung, Aufgaben in Flüchtlingslagern seien von begrenzter Dauer. Die beiden anderen Befristungsgrundformen werden jedenfalls nicht ausgeschlossen.
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