LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2023
8 Sa 346/22
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1004/21

Befristung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 346/22

DRsp Nr. 2024/6236

Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Die Berufungsbegründungsfrist stellt eine der in § 233 S. 1 ZPO genannten Frist hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Die Antragsbegründung erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände sowie eine anwaltliche Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seiner Standespflichten. Gemäß § 21 Abs. 1 BEEG ist ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses u. a. dann anzunehmen, wenn die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer einer Elternzeit oder für Teile davon eingestellt wird.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.10.2022, Az. 1 Ca 1004/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Befristung eines Arbeitsverhältnisses.