LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.10.1962 - 3 Sa 66/62, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Vereinbarung einer Probezeit
BAG, Urteil vom 28.11.1963 - Aktenzeichen 2 AZR 140/63
DRsp Nr. 2005/1869
Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Vereinbarung einer Probezeit
»1. Bei der Prüfung, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt ist (BAGE 10, 65 - Großer Senat), sind nicht nur die Gründe, sondern es ist auch die Dauer der Befristung in Betracht zu ziehen.2. Schließt ein Arbeitgeber mit einer vorbestraften Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag und vereinbart er mit ihr eine Probezeit von vier Monaten, so ist diese Vereinbarung nicht deswegen unwirksam, weil es im örtlichen und fachlichen Bereich der Vertragsschließenden allgemein üblich ist, Probezeiten nicht über die Dauer von drei Monaten hinaus zu erstrecken.3. Die Berufung auf den Ablauf der Probezeit, während der die Arbeitnehmerin sich voll bewährt hat, stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sie ausschließlich wegen einer im Laufe der Probezeit eingetretenen Schwangerschaft der Arbeitnehmerin erfolgt.«