BAG - Urteil vom 17.01.2007
7 AZR 81/06
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 382/04

Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter; Angabe der Sachgründe für die Befristung; Zitiergebot

BAG, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 81/06

DRsp Nr. 2009/21515

Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter; Angabe der Sachgründe für die Befristung; Zitiergebot

1. § 57b Abs. 2 HRG aF enthält keinen abschließenden Katalog möglicher Sachgründe für die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Die nach den allgemeinen Wertungsmaßstäben des Befristungsrechts anerkannten Sachgründe zur Rechtfertigung von Befristungen werden durch die erleichterten Befristungsmöglichkeiten des Hochschulrahmengesetzes nicht verdrängt, sondern ergänzt. Dies gilt selbst bei Angabe der die Befristung aus Sicht des Arbeitgebers tragenden Vorschrift im Arbeitsvertrag. 2. Das Zitiergebot des § 57b Abs. 5 HRG aF betrifft nur Befristungen nach § 57b HRG aF. Bestehen keine besonderen gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften, die die Angabe des Rechtfertigungsgrundes für die Befristung erfordern, hängt die Wirksamkeit der Befristung nicht davon ab, dass der Rechtfertigungsgrund vertraglich vereinbart oder dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde. Es reicht vielmehr aus, dass der Rechtfertigungsgrund bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags objektiv vorlag. Daher kann ein Arbeitgeber die Befristung grundsätzlich auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund stützen.