BAG - Urteil vom 24.04.1996
7 AZR 428/95
Normen:
HRG § 57b Abs. 5 ; KnAT (Knappschafts-Angestellten-Tarifvertrag) SR 2y (Nr. 2); ÄArbVtrG § 1 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BAGE 83, 52
DB 1996, 2338
NZA 1997, 256
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Aachen - Urteil vom 31. Mai 1994 - 4 Ca 130/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 22. Februar 1995 - 7 Sa 1204/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Befristung des Arbeitsvertrages bei Ärzten in der Weiterbildung

BAG, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 428/95

DRsp Nr. 1996/28784

Befristung des Arbeitsvertrages bei Ärzten in der Weiterbildung

»1. Eine Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG setzt nicht voraus, daß der Arzt ausschließlich zu seiner Weiterbildung beschäftigt wird. Es genügt, daß die Beschäftigung diesen Zweck fördert. 2. § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG gewährt einen Anspruch auf Abschluß eines Arbeitsvertrages für die Dauer der nach dieser Vorschrift anrechenbaren Unterbrechungszeiten eines nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG befristeten Arbeitsverhältnisses. 3. Dieser Anspruch kann auch dann bestehen, wenn der in der Weiterbildung stehende Arzt die nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Beschäftigungszeiten bereits vor Beginn des Unterbrechungszeitraums zurückgelegt hat.«

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 5 ; KnAT (Knappschafts-Angestellten-Tarifvertrag) SR 2y (Nr. 2); ÄArbVtrG § 1 Abs. 1, 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Dauer der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.