LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2007
9 Sa 120/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 236
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2596/06

Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung bei fehlgeschlagener Erschütterung arbeitgeberseitiger Prognose - kein Anspruch auf Wiedereinstellung trotz möglicher Weiterbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 120/07

DRsp Nr. 2008/4338

Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung bei fehlgeschlagener Erschütterung arbeitgeberseitiger Prognose - kein Anspruch auf Wiedereinstellung trotz möglicher Weiterbeschäftigung

1. Schlichte Zweifel, ob die zu Vertretende ihre Arbeit tatsächlich wieder aufnehmen wird, reichen nicht aus, um die Prognose der Arbeitgeberin zu erschüttern. 2. Anders ist es, wenn die zu vertretende Arbeitnehmerin sich vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft verbindlich gegenüber der Arbeitgeberin geäußert hat, dass sie die Arbeit nicht wieder aufnehmen wird; die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt im Prozess der befristet eingestellten Vertretungskraft. 3. Die Tatsache, dass die zu Vertretende nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, ist nicht geeignet, eine Erschütterung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages geforderten Prognose zu bewirken, wenn sich erst wesentlich nach Abschluss des befristeten Vertrages herausgestellt hat, dass die zu Vertretende nicht beabsichtigt, ihren Arbeitsplatz wieder einzunehmen; maßgeblich ist allein, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages die entsprechende Prognose gerechtfertigt war.