LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2007
9 Sa 933/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1383/06

Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - Kausalzusammenhang bei Übertragung anderweitiger Aufgabenzuweisung - Erkennbarkeit gedanklicher Zuordnung des Arbeitgebers aus Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 933/06

DRsp Nr. 2007/14477

Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - Kausalzusammenhang bei Übertragung anderweitiger Aufgabenzuweisung - Erkennbarkeit gedanklicher Zuordnung des Arbeitgebers aus Arbeitsvertrag

1. Überträgt der Arbeitgeber dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat, besteht der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten; der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten sondern einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen.2. Die gedankliche Zuordnung des Arbeitgebers, welchem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer die vom Vertreter ausgeübten Tätigkeiten übertragen werden könnten, muss erkennbar sein; die Verdeutlichung der Überlegungen des Arbeitgebers kann etwa durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag erfolgen.3. Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen Arbeitsvertrages muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung übereinstimmen sondern kann hinter ihr zurückbleiben.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 § 17 ;

Tatbestand: