BAG - Urteil vom 19.09.2001
7 AZR 333/00
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; Manteltarifvertrag der Bundesanstalt für Arbeit SR 2 a Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2002, 696
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster - Urteil vom 04.11.1999 - 2 Ca 978/99 d -,
LAG Schleswig-Holstein, vom 28.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 625/99

Befristeter Arbeitsvertrag wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

BAG, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 333/00

DRsp Nr. 2002/4368

Befristeter Arbeitsvertrag wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

»Der Befristungsgrund der geplanten Übernahme eines Auszubildenden setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber dem Auszubildenden die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bereits zugesagt hat.«

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; Manteltarifvertrag der Bundesanstalt für Arbeit SR 2 a Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1999.

Die Klägerin, die bereits vom 4. Oktober 1995 bis zum 31. März 1997 bei der Beklagten befristet beschäftigt worden und anschließend vom 1. April bis zum 25. Juni 1997 arbeitslos gewesen war, wurde durch Arbeitsvertrag vom 2. Juli 1997 von der Beklagten für die Zeit vom 26. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1998 befristet als Aushilfsangestellte zur Aushilfe eingestellt. Über den Befristungsgrund wurde unter dem 24. Juni/8. Juli 1997 folgender von der Klägerin mit unterzeichneter Aktenvermerk gefertigt:

"In der Leistungsgruppe III 11 der Nebenstelle R ist z.Zt. eine Bearbeiterstelle frei und durch das Ausscheiden der Ang. H und, S. werden ab 1.8.97 zwei weitere Stellen vakant. Eine Wiederbesetzung der Stellen wird mit Auszubildenden des Prüfungsjahrganges 1998 im Juni 1998 erfolgen.