BAG - Urteil vom 06.11.1996
7 AZR 126/96
Normen:
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, § 57c;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 57 b HRG
BAGE 84, 278
DB 1997, 1139
NZA 1997, 716
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5304/94
LAG Köln, vom 18.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 724/95

Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichen Mitarbeitern

BAG, Urteil vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 126/96

DRsp Nr. 1997/3165

Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichen Mitarbeitern

»1. § 57 b Abs. 2 HRG enthält keine abschließende Regelung möglicher Befristungsgründe für die Arbeitsverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen. 2. Der Befristungsgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 1. Altern. HRG setzt voraus, daß der Arbeitnehmer besondere Kenntnisse in der Forschungsarbeit erwerben soll, die einer Tätigkeit außerhalb des bisherigen Arbeitsbereichs dienlich sind. 3. Die Befristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 2. Altern. HRG setzt voraus, daß der Mitarbeiter bereits außerhalb der jeweiligen Hochschule besondere Kenntnisse gesammelt hat, die er während seiner befristeten Beschäftigung in der Hochschule einbringen soll.«

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, § 57c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis wirksam bis zum 30. Juni 1994 befristet war.

Die Klägerin war seit dem 16. Oktober 1979 aufgrund von acht befristeten Arbeitsverträgen am Institut für Afrikanistik der Universität zu Köln beschäftigt. Überwiegend arbeitete sie an der Grammatikalisierung bestimmter afrikanischer Sprachen. Im Sommer 1989 schloß sie ihre Promotion ab und begann anschließend mit der Anfertigung ihrer Habitilationsschrift.