BAG - Urteil vom 23.02.2000
7 AZR 825/98
Normen:
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 3, § 57c Abs. 6 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 57b HRG
BB 2000, 1148
BB 2000, 1891
NZA 2000, 1003
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5729/95
LAG Hamm, vom 22.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1432/97

Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

BAG, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 825/98

DRsp Nr. 2000/5183

Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

»1. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 c Abs. 6 Nr. 5 HRG verlängert, so ist nicht der Verlängerungsvertrag, sondern der ursprüngliche Vertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen. 2. Die Befristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. HRG setzt voraus, daß der wissenschaftliche Mitarbeiter bereits außerhalb der jeweiligen Hochschule besondere Kenntnisse gesammelt hat, die er während seiner befristeten Beschäftigung an der Hochschule einbringen soll (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 6. November 1996 - 7 AZR 126/96 - BAGE 84, 278).«

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 2 Nr. 3, § 57c Abs. 6 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.