BAG - Urteil vom 09.02.2000
7 AZR 730/98
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 5 S. 1, 2; KSchG §§ 7, 1 Abs. 1 ; MTV für den Hamburger Einzelhandel (vom 18. Juni 1993) § 2 A Nr. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22zu § 1 BeschFG 1985
AuA 2001, 88
BAGE 92, 305
BB 2000, 1250
DB 2000, 1285
DStR 2001, 97
JuS 2000, 1130
NJW 2000, 2834
NZA 2000, 721
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 258/96
LAG Hamburg, vom 22.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 65/97

Befristeter Arbeitsvertrag - Klagefrist - enger sachlicher Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsverhältnissen

BAG, Urteil vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 730/98

DRsp Nr. 2000/5181

Befristeter Arbeitsvertrag - Klagefrist - enger sachlicher Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsverhältnissen

»Mit der Versäumung der Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG werden alle Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung fingiert.«

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 5 S. 1, 2; KSchG §§ 7, 1 Abs. 1 ; MTV für den Hamburger Einzelhandel (vom 18. Juni 1993) § 2 A Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen mit mehreren tausend Mitarbeitern. Sie beschäftigt in ihrem Lager regelmäßig 600 bis 800 befristet eingestellte Aushilfskräfte. Die Klägerin war dort aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge seit 7. September 1994 mit wiederholten Unterbrechungen als Lagerhilfe tätig. Der letzte Vertrag sah ursprünglich eine Beschäftigung vom 1. August 1996 bis 11. September 1996 vor und wurde durch Vertrag vom 10. September 1996 bis zum 31. Oktober 1996 verlängert. Davor war die Klägerin aufgrund mehrfach verlängerter Verträge vom 2. Oktober 1995 bis 29. März 1996 tätig.

Auf die Arbeitsverhältnisse fanden die Bestimmungen des vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel vom 18. Juni 1993 (MTV) Anwendung. Dieser sieht in § 2 A Nr. 6 folgendes vor: