Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen mit mehreren tausend Mitarbeitern. Sie beschäftigt in ihrem Lager regelmäßig 600 bis 800 befristet eingestellte Aushilfskräfte. Die Klägerin war dort aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge seit 7. September 1994 mit wiederholten Unterbrechungen als Lagerhilfe tätig. Der letzte Vertrag sah ursprünglich eine Beschäftigung vom 1. August 1996 bis 11. September 1996 vor und wurde durch Vertrag vom 10. September 1996 bis zum 31. Oktober 1996 verlängert. Davor war die Klägerin aufgrund mehrfach verlängerter Verträge vom 2. Oktober 1995 bis 29. März 1996 tätig.
Auf die Arbeitsverhältnisse fanden die Bestimmungen des vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel vom 18. Juni 1993 (
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