Die Beteiligten streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Die 1949 geborene Klägerin ist Kindergärtnerin. Sie war aufgrund eines mit dem Rat des Kreises L geschlossenen Arbeitsvertrages vom 28. März 1967 als Kindergärtnerin in einem Kindergarten in der beklagten Gemeinde tätig.
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