BSG - Urteil vom 25.04.1991
12 RK 14/89
Normen:
AFG § 169 Nr. 1, § 168 Abs. 1 S. 1; RVO § 168 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB V § 7 ;
Fundstellen:
BSGE 68, 256
SozR 3-2400 § 8 Nr. 1

Befristete Tätigkeit eines Studienplatzbewerbers als kurzfristige Beschäftigung

BSG, Urteil vom 25.04.1991 - Aktenzeichen 12 RK 14/89

DRsp Nr. 1998/7662

Befristete Tätigkeit eines Studienplatzbewerbers als kurzfristige Beschäftigung

1. Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung einer im Anschluß an eine versicherungspflichtige Ausbildung verrichteten befristeten Tätigkeit eines Studienplatzbewerbers iS. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist, daß dieser im erlernten Beruf zum vollen Lohn und mit der vollen üblichen Arbeitszeit beschäftigt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 169 Nr. 1, § 168 Abs. 1 S. 1; RVO § 168 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB V § 7 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht einer vom Kläger vor Studienbeginn ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung.