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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Versicherungsbeiträgen, die die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) für H. H. (H) aufgewendet hat.
Der am 11. Januar 1931 geborene H war bei der Klägerin seit März 1965 als Betriebsschlosser beschäftigt. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber war tarifvertraglich ausgeschlossen. Die Klägerin kündigte H am 29. September 1992 mit der Begründung, durch den Neubau einer Gießerei und die damit verbundene Verlagerung der Schlosserei von S. nach G. mit dem Ziel der Konzentration der Arbeitsstätten müsse eine Personalreduzierung vorgenommen werden. Die Klägerin zahlte dem H keine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen.
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