BSG - Urteil vom 11.05.1999
B 11 AL 73/98 R
Normen:
AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
BSGE 84, 75
SozR-3 4100 § 128 Nr. 6
AuA 2000, 226
AuA 2000,332

Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht des Arbeitgebers zum Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen B 11 AL 73/98 R

DRsp Nr. 1999/9493

Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht des Arbeitgebers zum Arbeitslosengeld

1. Auf den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG kann sich der Arbeitgeber nicht berufen, wenn er durch die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung einen ursächlichen Beitrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet hat (hier: Arbeitgeberkündigung auf Wunsch des Arbeitnehmers). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; BGB § 133 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Versicherungsbeiträgen, die die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) für H. H. (H) aufgewendet hat.

Der am 11. Januar 1931 geborene H war bei der Klägerin seit März 1965 als Betriebsschlosser beschäftigt. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber war tarifvertraglich ausgeschlossen. Die Klägerin kündigte H am 29. September 1992 mit der Begründung, durch den Neubau einer Gießerei und die damit verbundene Verlagerung der Schlosserei von S. nach G. mit dem Ziel der Konzentration der Arbeitsstätten müsse eine Personalreduzierung vorgenommen werden. Die Klägerin zahlte dem H keine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen.