I.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des unerlaubten Aufenthalts zur Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 110 DM. Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht dieses Urteil dahingehend ab, dass der Angeklagte eines Vergehens des unerlaubten Aufenthalts schuldig gesprochen und deswegen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt wurde. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist zulässig (§§
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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