BayObLG - Beschluss vom 20.06.2002
4 St RR 64/02
Normen:
AuslG § 3 Abs. 1 § 92 Abs. 1 Nr. 1 ; AuslG1990DV § 1 Abs. 1 S 1 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 102
DÖV 2003, 171
GewArch 2002, 468
NStZ-RR 2002, 342
ZAR 2002, 369
wistra 2003, 119

Befreiung von der Visumpflicht bei Durchquerung des Bundesgebiets

BayObLG, Beschluss vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 4 St RR 64/02

DRsp Nr. 2004/4549

Befreiung von der Visumpflicht bei Durchquerung des Bundesgebiets

»Ein Drittausländer, der als Beschäftigter einer niederländischen Spedition mit einem in den Niederlanden zugelassenen Fahrzeug Fracht aus Deutschland nach Österreich verbringt oder im Transitverkehr von Spanien nach Österreich Deutschland durchquert und keine niederländische Arbeitsgenehmigung ("Tewerkstellingsvergunning") besitzt, ist von der Visumpflicht nicht befreit.«

Normenkette:

AuslG § 3 Abs. 1 § 92 Abs. 1 Nr. 1 ; AuslG1990DV § 1 Abs. 1 S 1 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des unerlaubten Aufenthalts zur Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 110 DM. Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht dieses Urteil dahingehend ab, dass der Angeklagte eines Vergehens des unerlaubten Aufenthalts schuldig gesprochen und deswegen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt wurde. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

II.

Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO), jedoch nicht begründet.

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.