BSG - Beschluss vom 12.08.2015
B 5 RE 13/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 - 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 162/11
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 169/06

Befreiung von der VersicherungspflichtBezugnahme in einer BeschwerdebegründungBegriff der DivergenzNotwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 13/15 B

DRsp Nr. 2015/16285

Befreiung von der Versicherungspflicht Bezugnahme in einer Beschwerdebegründung Begriff der Divergenz Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

1. Mit einer Bezugnahme "auf die vorgerichtlichen Ausführungen, insbesondere die schriftsätzlichen Ausführungen im sozialgerichtlichen Verfahren sowie zu den schriftsätzlichen Ausführungen in der Berufung", werden die Bezeichnungserfordernisse (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) komplett verfehlt. 2. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. 3. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. 4. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.