LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2012
L 11 KR 572/11
Normen:
SGB X § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 1947/09

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner während eines laufenden Rentenverfahrens; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 572/11

DRsp Nr. 2012/15956

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner während eines laufenden Rentenverfahrens; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Während eines laufenden Rentenverfahrens hat der Rentenversicherungsträger nach § 14 SGB 1 die Pflicht, auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hinzuweisen. Diese Pflicht kann er dadurch erfüllen, dass er dem Versicherten ein Merkblatt (hier: R815) aushändigt, in dem sowohl über die grundsätzliche Befreiungsmöglichkeit als auch über die dreimonatige Frist zur Stellung des Befreiungsantrags informiert wird.

1. Während eines laufenden Rentenverfahrens hat der Rentenversicherungsträger nach § 14 SGB I die Pflicht, auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hinzuweisen. Diese Pflicht kann er dadurch erfüllen, dass er dem Versicherten ein Merkblatt (hier: R815) aushändigt, in dem sowohl über die grundsätzliche Befreiungsmöglichkeit als auch über die dreimonatige Frist zur Stellung des Befreiungsantrags informiert wird.