Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 16.12.2014 hat es das LSG Hamburg abgelehnt, den Kläger für seine Tätigkeit als Consultant Datenschutz und IT-Compliance bei der "intersoft consulting services AG (ics)" ab dem 1.11.2010 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Darüber hinaus hat es ihm Verschuldenskosten iHv 1000 auferlegt.
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