BSG - Beschluss vom 04.05.2015
B 5 RE 4/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 88/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1084/11

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungGrundsatzrügeFormulierung einer Ja/Nein-Frage

BSG, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 4/15 B

DRsp Nr. 2015/9080

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge Formulierung einer Ja/Nein-Frage

1. Mit der Frage, "unter welchen Voraussetzungen Juristen von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien sind", wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. 2. Denn diese offene Frage lässt sich nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantworten, wie dies grundsätzlich erforderlich wäre. 3. Keinesfalls ist es Aufgabe des BSG, die Voraussetzungen der benannten Norm selbst aufzulisten, etwaige (Rechts-)Probleme aufzuspüren und anschließend zu lösen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 16.12.2014 hat es das LSG Hamburg abgelehnt, den Kläger für seine Tätigkeit als Consultant Datenschutz und IT-Compliance bei der "intersoft consulting services AG (ics)" ab dem 1.11.2010 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Darüber hinaus hat es ihm Verschuldenskosten iHv 1000 auferlegt.