LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 03.06.2015
L 2 R 56/15
Normen:
BeamtVG § 55; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und S. 3; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 3; SGB VI § 5 Abs. 3; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6;
Fundstellen:
NZS 2015, 669
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 173/14

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Keine Erteilung von Gewährleistungsentscheidungen für sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bei privaten Arbeitgebern

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.06.2015 - Aktenzeichen L 2 R 56/15

DRsp Nr. 2015/14582

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Keine Erteilung von Gewährleistungsentscheidungen für sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bei privaten Arbeitgebern

1. Als Dienstherr kommen die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in Betracht, nicht hingegen auch private Arbeitgeber, selbst wenn diese eine besondere Rechtsstellung innehaben und eine öffentliche Aufgabe erfüllen mögen. 2. Der Gesetzgeber hat die für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommenden Gruppen enumerativ in den §§ 5 und 6 des SGB VI aufgeführt. 3. Von einer Einbeziehung von Ärzten, die bei privatrechtlich Trägern beschäftigt werden, hat der Gesetzgeber hingegen abgesehen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtVG § 55; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und S. 3; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 3; SGB VI § 5 Abs. 3; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6;

Tatbestand: