SG Stade - Urteil vom 08.05.2007
S 27 RA 10/04
Normen:
AVG § 7 Abs. 2 ; BGB § 242 ; SGB VI § 4 Abs. 2 § 4 Abs. 4 S. 2 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben

SG Stade, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen S 27 RA 10/04

DRsp Nr. 2007/21089

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Grundsatz von Treu und Glauben

1. In Fällen, in denen aufgrund unvorhergesehener wirtschaftlicher oder persönlicher Veränderungen in den Verhältnissen des Versicherten zwingend geboten ist, diesen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu entlassen, kann auch in den Fällen der Begründung einer Antragspflichtversicherung nach Eintritt in die berufsständische Altersversorgung die Versicherungsbefreiung gestattet werden. 2. Auch im Rentenversicherungsrecht ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, der es verbietet, sich bei Ausübung eines Rechts in Widerspruch zu seinem früheren, einen Vertrauenstatbestand schaffenden Verhalten zu setzen (venire contra factum proprium).

Normenkette:

AVG § 7 Abs. 2 ; BGB § 242 ; SGB VI § 4 Abs. 2 § 4 Abs. 4 S. 2 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;