LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.08.2011
L 9 R 255/09
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGB VI § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 72
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1124/07

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erfordernis der Nahtlosigkeit zwischen letzter selbständiger Tätigkeit und versicherungspflichtiger selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen L 9 R 255/09

DRsp Nr. 2011/20103

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erfordernis der Nahtlosigkeit zwischen letzter selbständiger Tätigkeit und versicherungspflichtiger selbständiger Tätigkeit

Gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 2 SGB VI ist keine Nahtlosigkeit zwischen der letzten selbstständigen Tätigkeit und der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit gem § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn zuletzt vor der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit eine andere (nicht versicherungspflichtige) selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Oktober 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2007 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auch für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 27. Juni 2001 sowie ab 1. März 2003 von der Versicherungspflicht zu befreien.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGB VI § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht.