Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1956 geborene Kläger ist seit dem 1. August 1990 als selbstständiger Gastronom tätig. Zuvor war er bis zum 31. Juli 1990 als Werkzeugmacher versicherungspflichtig beschäftigt.
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