Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.02.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2).
Der am 00.00.1969 geborene Kläger ist Dipl.-Architekt. Seit dem 08.02.1999 ist der Kläger Mitglied bei der Beigeladenen zu 1), der Bayerischen Architektenversorgung, und seit dem 23.01.2001 Pflichtmitglied bei der Beigeladenen zu 3), der Bayerischen Architektenkammer. Zum Zeitpunkt der Begründung der Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 3) hatte der Kläger seinen Wohnsitz in Bayern.
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