LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2022
L 4 R 1010/20
Normen:
SGB VI § 6; SGB VI § 231 Abs. 4b S. 6; SGB I § 12; SGB I § 16 Abs. 1; SGB I § 16 Abs. 2 S. 2; SGB I §§ 18 ff.; SGB X § 27 Abs. 5; SGG § 91; BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46a;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 684/18

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als SyndikusrechtsanwaltErfordernis einer erneuten AntragstellungKeine Fristwahrung bei Antragstellung bei einem Sozialgericht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2022 - Aktenzeichen L 4 R 1010/20

DRsp Nr. 2022/17730

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusrechtsanwalt Erfordernis einer erneuten Antragstellung Keine Fristwahrung bei Antragstellung bei einem Sozialgericht

1. Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Befreiung von der Versicherungspflicht einerseits als angestellter Rechtsanwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und andererseits als Syndikusrechtsanwalt gemäß §§ 46 Abs. 2, 46a BRAO in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung ist ein erneuter Antrag auf Befreiung auch als Syndikusrechtsanwalt erforderlich. 2. Die fristwahrende Funktion des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I greift nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur dann, wenn der Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt wird. Hiervon werden die Sozialgerichte nicht erfasst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6; SGB VI § 231 Abs. 4b S. 6; SGB I § 12; SGB I § 16 Abs. 1; SGB I § 16 Abs. 2 S. 2; SGB I §§ 18 ff.; SGB X § 27 Abs. 5; SGG § 91; BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46a;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6.