I. Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen ihrer Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk.
Die 1969 geborene Klägerin war ab dem 1. November 2000 in einem Rechtsanwaltsbüro in Frankfurt am Main angestellt. Seit dem 2. November 2000 ist sie auf Grund ihrer Rechtsanwaltszulassung Mitglied des beigeladenen Versorgungswerks. Nach dessen Satzung begann die Beitragspflicht erst ab dem Folgemonat des Beginns der Mitgliedschaft. Diese beitragsfreie Zeit wird bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht leistungssteigernd berücksichtigt.
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