BSG - Urteil vom 07.03.2007
B 12 R 15/06 R
Normen:
AVG § 7 Abs. 2 ; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 205/05
SG Frankfurt/M., vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2615/01

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen B 12 R 15/06 R

DRsp Nr. 2007/10421

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Auch nach der seit dem 1.1.1996 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind die Voraussetzungen für eine Befreiung für Zeiten, in denen keine Beiträge zu einem Versorgungswerk entrichtet werden müssen, zur gesetzlichen Rentenversicherung dagegen Beiträge zu zahlen wären, jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn diese Zeiten nicht leistungssteigernd für eine künftige Versorgung berücksichtigt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 7 Abs. 2 ; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen ihrer Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk.

Die 1969 geborene Klägerin war ab dem 1. November 2000 in einem Rechtsanwaltsbüro in Frankfurt am Main angestellt. Seit dem 2. November 2000 ist sie auf Grund ihrer Rechtsanwaltszulassung Mitglied des beigeladenen Versorgungswerks. Nach dessen Satzung begann die Beitragspflicht erst ab dem Folgemonat des Beginns der Mitgliedschaft. Diese beitragsfreie Zeit wird bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht leistungssteigernd berücksichtigt.