LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2018
L 22 R 171/17
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2018, 2547
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 3964/14

Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Syndikus-SteuerberaterPflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen VersorgungseinrichtungTätigkeitsbezogene Befreiung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen L 22 R 171/17

DRsp Nr. 2018/13036

Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Tätigkeitsbezogene Befreiung

1. Die Befreiungsmöglichkeit aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gibt versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.2. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen.3. Die Berufsbilder von Rechtsanwälten und Steuerberatern unterscheiden sich dahingehend, dass Steuerberater auch als angestellte Steuerberater tätig sein dürfen und in dieser Beschäftigung Mitglieder einer Versorgungseinrichtung sind.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2017 geändert.