BSG - Beschluss vom 27.01.2022
B 12 R 22/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 749/17
SG Regensburg, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4112/15

Befreiung von der Versicherungspflicht für eine RechtsanwältinGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenTätigkeit als Sachbearbeiterin SGG bei einer Stadtverwaltung

BSG, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen B 12 R 22/21 B

DRsp Nr. 2022/4341

Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Rechtsanwältin Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Tätigkeit als "Sachbearbeiterin SGG " bei einer Stadtverwaltung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Befreiung von der Versicherungspflicht.