BSG - Urteil vom 30.10.2013
B 12 R 17/11 R
Normen:
SGB VI § 1a S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA 2014, 420
NZS 2014, 182
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 255/09
SG Konstanz, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1124/07

Befreiung von der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen B 12 R 17/11 R

DRsp Nr. 2014/183

Befreiung von der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen erstmaligen Eintritts von Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach Vollendung des 58. Lebensjahrs setzt voraus, dass die versicherungspflichtige Tätigkeit einer bereits vor Vollendung des 58. Lebensjahrs ausgeübten, nicht rentenversicherungspflichtigen (mehr als geringfügigen) selbstständigen Tätigkeit unmittelbar nachfolgt, ohne dass ein schädlicher anderer Sachverhalt dazwischengetreten ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. August 2011 geändert.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Oktober 2008 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 1a S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für weitere Zeiträume von der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) zu befreien ist.