Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer - vom 6.3.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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