LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2022
L 5 KA 1/21
Normen:
BDO § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 34/19

Befreiung von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2022 - Aktenzeichen L 5 KA 1/21

DRsp Nr. 2024/5204

Befreiung von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.11.2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BDO § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst.

Der Kläger ist seit 2011 als Facharzt für Diagnostische Radiologie in einer Berufsausübungsgemeinschaft für Radiologie und Nuklearmedizin ... tätig und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er wird auf der Grundlage der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung R.-P. (BDO) sowie der Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung R.-P. zur Bereitschaftsdienstordnung (RL-BDO) im jährlichen Bereitschaftsdienstplan zu persönlichen Dienstterminen eingeteilt.