1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.11.2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst.
Der Kläger ist seit 2011 als Facharzt für Diagnostische Radiologie in einer Berufsausübungsgemeinschaft für Radiologie und Nuklearmedizin ... tätig und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er wird auf der Grundlage der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung R.-P. (
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